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Liefer- und Verkaufsbedingungen | |
Liefer- und Verkaufsbedingungen für die Kraftfahrzeugindustrie (auch Anhänger- und Karosseriebauende Industrie). Vom 1. Jänner 1969 in der Fassung vom 1. Jänner 2002
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. 140/79 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstücks dieses Gesetzes widersprechen.
| I. | Allgemeines |
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| 1. | Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind ein
wesentlicher Bestandteil jedes Anbotes und jedes Vertrages. Sie gelten, soweit die
Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. |
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| 2. | Eine rechtliche Bindung des Lieferwerkes tritt
nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des
Vertrages ein.
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| II. | Preise |
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| 1. | Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbar, Nettopreise ab Lieferwerk ohne Verpackung und ohne Nachlass.
Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne,
Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung werden fakturiert. |
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| 2. | Alle Nebenkosten des Vertrages, wie
Finanzierungskosten, Kosten für die grundbücherliche Sicherstellung der
Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und der gleichen gehen zu Lasten des Käufers.
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| III. | Zahlungsbedingungen |
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| 1. | Ein Drittel des
Kaufpreises ist bei Bestellung, der Rest spätestens bei Lieferung zu bezahlen, falls
nicht anderes vereinbart ist. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug
geleistet zu werden. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen
zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel
ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins und bei
Übernahmeverzug ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7,5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen. Bei Nichterfüllung
des Vertrages durch den Käufer ist das Lieferwerk berechtigt, entweder den erlittenen
Schaden und entgangenen Gewinn oder eine Konventionalstrafe (Pönale) in der Höhe von 10
% des vereinbarten Kaufpreises zu fordern. |
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| 2. | Alle Kaufgegenstände
bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen
Verpflichtungen des Käufers Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder
anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des
Verkäufers unzulässig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle
Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen,
dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden. |
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| 3. | Der Eigentumsvorbehalt
kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug vermerkt werden. Der
Verkäufer ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur
vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des
Käufers, einzubehalten. |
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| 4. | Sofern von dritter Seite
auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der
Käufer hievon das Lieferwerk sofort mittels eingeschriebenem Brief zu verständigen. |
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| 5. | Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf Verlangen des Verkäufers auf
den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern. Die
Versicherungspolizzen sind zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren. |
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| 6. | Der Käufer hat die
Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort
abgesehen von Notfällen in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder in einer
anerkannten Werkstätte des Lieferwerkes ausführen zu lassen. |
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| 7. | Bei Zahlungsverzug sowie
bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein, der das
Lieferwerk zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. |
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| 8. | Eine Aufrechnung
behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen das Lieferwerk mit Kaufpreisraten oder ein
Zurückbehaltungsrecht gegen das Lieferwerk findet nicht statt. Insbesondere ist der
Käufer nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom
Lieferwerk nicht anerkannten Ansprüchen, zurückzuhalten. |
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| 9. | Die Vertragsparteien
sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch
die Einführung des Euro als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel nicht beeinflusst
werden. Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten mit
1.März 2002 als in Euro vereinbart. Eine Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf
Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Zwischen den Vertragsparteien
besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-,
Rücktritts- oder Anfechtungsrecht, noch einen Anspruch auf Schadenersatz oder
Änderung des Vertrages begründet.
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| IV. | Lieferung |
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| 1. | Die Lieferfristen, falls sie nicht
ausdrücklich fix vereinbart werden, sind freibleibend. |
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| 2. | Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten
des Vertrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate. |
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| 3. | Im Falle einer vereinbarten Abänderung des
Auftrages ist das Lieferwerk berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen. |
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| 4. | Das Lieferwerk behält sich Konstruktions- und
Formänderungen während der Lieferzeit vor. |
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| 5. | Die Angaben in den Beschreibungen über
Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, usw. sind als annähernde Angaben
zu betrachten. |
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| 6. | Bei Reparaturen und Karossierungen anfallendes
Altmaterial geht, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum des Lieferwerkes über,
ohne dass es einer gesonderten Verständigung des Kunden bedarf. |
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| 7. | Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen
Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht
vorsätzlich oder grobfahrlässig durch das Lieferwerk verschuldet worden sind. |
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| 8. | Das Lieferwerk behält sich vor, von dem
Vertrage zurückzutreten für den Fall, dass ihr nach Auftragsbestätigung und vor
Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden,
durch welche ihre Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
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| V. | Erfüllung und
Übernahmsbedingungen |
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| 1. | Die Lieferung ist erfüllt: |
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a) |
für Lieferungen ab Werk: | ||
| bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer
hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am
vereinbarten Abnahmeort - falls nicht anders vereinbart, im Lieferwerk - zu prüfen und zu
übernehmen. Erfolgt diese Übernahme binnen acht Tagen, so gilt der Kaufgegenstand als
ordnungsgemäß übernommen; |
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b) |
für Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsort: | ||
| mit dem Abgang aus dem Lieferwerk. |
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| 2. | Verzichtet der Käufer auf die Prüfung
ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des
Lieferwerkes als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. |
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| 3. | Alle Gefahren, auch die des zufälligen
Unterganges, gehen zum Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über, der den notwendigen
Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Zu diesem
Zeitpunkt ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die
Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Durch
das Lieferwerk wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im einzelnen
ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Fahrzeuge
vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird vom Lieferwerk eine
Abholfrist festgesetzt und diese vom Käufer überschritten, so kann eine Einstellgebühr
berechnet werden. |
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| 4. | Der Versand erfolgt stets ab Lieferwerk auf
Rechnung und Gefahr des Käufers.
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| VI. | Gewährleistung |
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| 1. | Das Lieferwerk leistet nur dem Erstkäufer
gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges in Werkarbeit für: |
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| a) | einspurige Fahrzeuge während der Dauer von 12 Monaten nach
Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 6.000 km; |
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| b) | zweispurige Fahrzeuge während der Dauer von 12 Monaten
nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 10.000 km; |
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| c) | Lkw, Omnibusse und Traktoren während der Dauer von 12
Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 20.000 km. |
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| Die Gewährleistung
wird ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes oder des
Achsdruckes oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder
Fahrgestelltragfähigkeit erfolgt. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes
entweder durch die Reparatur der porto- und frachtfrei eingesendeten Teile oder durch
Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im
Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den
Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen. |
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| 2. | Für die vom Lieferwerk nicht selbst erzeugten
Teile haftet dieses nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels
zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten. Bei Glasbruch wird kein Ersatz gewährt. |
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| 3. | Gewährleistungsansprüche werden nur dann
berücksichtigt, wenn sie nach Feststellung des Mangels innerhalb acht Tagen beim
Lieferwerk oder bei der zuständigen offiziellen Werkstätte erhoben werden. Die
Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im
Zeitpunkt der Übergabe ist vom Übernehmer (Käufer) zu beweisen. Die Gewährleistung
erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des
Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die in den von dem
Lieferwerk herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht
ordnungsgemäß durchführen lässt. |
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| 4. | Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung
besteht nicht. |
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| 5. | Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen,
die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind,
sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. |
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| 6. | Die Gewährleistung erlischt, wenn der
Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert
worden ist. |
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| 7. | Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr
geleistet. |
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| 8. | Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr
geleistet. |
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| 9. | Im Falle des Weiterverkaufens innerhalb der
Garantiezeit erlischt die Garantieverpflichtung.
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| VII. | Schadenersatz und
Produkthaftung |
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| 1. | Schadenersatzansprüche sind in Fällen
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zu beweisen. |
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| 2. | Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren
jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten
Gewährleistungsfrist. |
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| 3. | Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit,
die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des
Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung)
insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstigen
gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
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| VIII. | Salvatorische
Klausel |
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Eine
etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen nicht. Die
Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die ihr dem
Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
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| IX. | Gerichtsstand |
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| Als Gerichtsstand
gilt das, für den Standort des Lieferwerkes in _________________________ sachlich
zuständige Gericht. Es gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. |
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