Liefer- und Verkaufsbedingungen  Liefer- und Verkaufsbedingungen  Conditions of Sale and Delivery

 
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Liefer- und Verkaufsbedingungen für die Kraftfahrzeugindustrie (auch Anhänger- und Karosseriebauende Industrie). Vom 1. Jänner 1969 in der Fassung vom 1. Jänner 2002

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. 140/79 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstücks dieses Gesetzes widersprechen.

 

I. Allgemeines

1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Anbotes und jedes Vertrages. Sie gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

2. Eine rechtliche Bindung des Lieferwerkes tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.

 

 

II.

Preise

1. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbar, Nettopreise ab Lieferwerk ohne Verpackung und ohne Nachlass. Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung werden fakturiert.

2. Alle Nebenkosten des Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für die grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und der gleichen gehen zu Lasten des Käufers.

 

 

III.

Zahlungsbedingungen

1. Ein Drittel des Kaufpreises ist bei Bestellung, der Rest spätestens bei Lieferung zu bezahlen, falls nicht anderes vereinbart ist. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins und bei Übernahmeverzug ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer ist das Lieferwerk berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine Konventionalstrafe (Pönale) in der Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises zu fordern.

2. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.

3. Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug vermerkt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers, einzubehalten.

4. Sofern von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der Käufer hievon das Lieferwerk sofort mittels eingeschriebenem Brief zu verständigen.

5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf Verlangen des Verkäufers auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren.

6. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder in einer anerkannten Werkstätte des Lieferwerkes ausführen zu lassen.

7. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein, der das Lieferwerk zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen das Lieferwerk mit Kaufpreisraten oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen das Lieferwerk findet nicht statt. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom Lieferwerk nicht anerkannten Ansprüchen, zurückzuhalten.

9. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel nicht beeinflusst werden. Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten mit 1.März 2002 als in Euro vereinbart. Eine Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsrecht, noch einen Anspruch auf Schadenersatz oder Änderung des Vertrages begründet.

 

 

IV. Lieferung

1. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind freibleibend.

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate.

3. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist das Lieferwerk berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.

4. Das Lieferwerk behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.

5. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.

6. Bei Reparaturen und Karossierungen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum des Lieferwerkes über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des Kunden bedarf.

7. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch das Lieferwerk verschuldet worden sind.

8. Das Lieferwerk behält sich vor, von dem Vertrage zurückzutreten für den Fall, dass ihr nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche ihre Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.

 

 

V. Erfüllung und Übernahmsbedingungen

1. Die Lieferung ist erfüllt:

a)

für Lieferungen ab Werk:
bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort - falls nicht anders vereinbart, im Lieferwerk - zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme binnen acht Tagen, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß übernommen;

b)

für Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsort:
mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.

2. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des Lieferwerkes als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen.

3. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen zum Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Durch das Lieferwerk wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Fahrzeuge vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird vom Lieferwerk eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Käufer überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.

4. Der Versand erfolgt stets ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

 

 

VI. Gewährleistung

1. Das Lieferwerk leistet nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges in Werkarbeit für:

a) einspurige Fahrzeuge während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 6.000 km;

b) zweispurige Fahrzeuge während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 10.000 km;

c) Lkw, Omnibusse und Traktoren während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 20.000 km.

Die Gewährleistung wird ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes oder des Achsdruckes oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit erfolgt. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes entweder durch die Reparatur der porto- und frachtfrei eingesendeten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen.

2. Für die vom Lieferwerk nicht selbst erzeugten Teile haftet dieses nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten. Bei Glasbruch wird kein Ersatz gewährt.

3. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nach Feststellung des Mangels innerhalb acht Tagen beim Lieferwerk oder bei der zuständigen offiziellen Werkstätte erhoben werden. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe ist vom Übernehmer (Käufer) zu beweisen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die in den von dem Lieferwerk herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt.

4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht.

5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.

7. Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.

8. Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.

9. Im Falle des Weiterverkaufens innerhalb der Garantiezeit erlischt die Garantieverpflichtung.

 

 

 

VII. Schadenersatz und Produkthaftung

1. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

2. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist.

3. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

 

 

VIII. Salvatorische Klausel

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

 

IX. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das, für den Standort des Lieferwerkes in _________________________ sachlich zuständige Gericht.
Es gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

 

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